i Für den Gewaltschutz in Österreich insbesondere relevant und leitend sind folgende Gesetzesmaterien:

  • Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern vom 20.1.2011. Verfassungsgesetzlich verankert sind darin insb. das Recht auf eine gewaltfreie Kindheit (Art. 5), das Recht des Kindes auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in seinen eigenen Angelegenheiten und das für die ges. Rechts- und Sozialordnung geltende Kindeswohlvorrangigkeitsprinzip (Art. 1)
  • Weitere verfassungsrechtliche Grundlagen, insb. im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtscharta
  • AGBG § 137, Gewaltverbot; AGBG § 138, Kindeswohl
  • Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013 inklusive § 37, Meldepflicht (Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung)
  • Meldepflichten, die in Berufsgesetzen geregelt sind, zum Beispiel im Ärztegesetz
  • StGB, Abschnitt 1, Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, Abschnitt 10, Strafbare Handlungen, die die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung - insbesondere relevant §§ 206; 207; 207a; 207b;208; 208a; 212; 214; 215a sowie auch § 220b, Tätigkeitsverbot.

ii In Österreich finden sich dazu die wichtigsten Grundlagen:

  • im Verfassungsrecht (BVG Kinderrechte, Europäische Menschenrechtskonvention)
  • im Kindschaftsrecht (Kindeswohl und Gewaltverbot)
  • Kinder- und Jugendhilferecht des Bundes und der Bundesländer (Gefährdungsmeldung, Hilfeplanung)
  • in den Gewaltschutzgesetzen (Wegweisung, Betretungsverbot, einstweilige Verfügung)
  • im Strafrecht (zum Beispiel Körperverletzung, sexueller Missbrauch, Zwangsverheiratung) und in Verfahrensrechten (zum Beispiel Beratung nach Außerstreitgesetz, Opferrechte nach der Strafprozessordnung).

iii Vgl. dazu auch die Handlungsorientierungen zur Identifizierung von und zum Umgang mit potenziellen Opfern von Kinderhandel (BMFJ/Task Force gegen Menschenhandel, 2016),  Zugriff: 4.1.2019

iv Siehe: Strukturelle Gewalt, Zugriff: 4.1.2019

v Diese orientieren sich an den internationalen Standards von KCS (Keeping Children Safe) sowie an den Kinderschutzrichtlinien von Eurochild, Kindernothilfe e.V. – siehe auch Quellenverzeichnis

vi Vgl. Kindernothilfe e.V., S. 10f. sowie Leitfaden für gewaltfreie sozial-/pädagogische Einrichtungen

vii Basierend insbesondere auf Kindernothilfe e.V. und ECPAT International

viii Definition und Maßnahmen sind in Anhang 5 spezifiziert

ix Umfangreiche Informationen für Eltern, Lehrende sowie Jugendliche: Safer Internet 

x Vgl. Eurochild Child Protection Policy

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